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Ratgeber

Kindergeld oder Kinderfreibetrag:
Die Günstigerprüfung 2026

Kindergeld wird monatlich gezahlt. Kinderfreibeträge wirken bei der Einkommensteuer. Im Rahmen der jährlichen Veranlagung prüft das Finanzamt automatisch, welche Entlastung günstiger ist. Sie müssen die beiden Leistungen deshalb nicht vorab gegeneinander auswählen.

So erläutert es das Familienportal des Bundes zur Günstigerprüfung.

Welche Beträge gelten 2026?

Das Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat. Bei Anspruch in allen zwölf Monaten sind das 3.108 Euro im Jahr. Für die steuerliche Freistellung werden zwei Freibeträge zusammen betrachtet:

Jahresbeträge 2026 je Kind, für beide Eltern zusammen bei vollem Jahresanspruch.
BestandteilBetrag
Kinderfreibetrag6.828 €
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (BEA)2.928 €
Freibeträge insgesamt9.756 €

Pro Elternteil sind das grundsätzlich 3.414 Euro Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro BEA-Freibetrag, zusammen 4.878 Euro. Die Übersicht des Bundesfinanzministeriums für 2026 bestätigt diese Beträge. Anspruchsdauer und die Zuordnung beziehungsweise Übertragung von Freibeträgen können den persönlichen Ansatz verändern; die Regeln stehen in § 32 Einkommensteuergesetz.

Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Ein Freibetrag ist kein ausgezahlter Geldbetrag. Er verringert das Einkommen, auf das die Einkommensteuer berechnet wird. Das Finanzamt vergleicht die dadurch entstehende steuerliche Entlastung mit dem maßgeblichen Kindergeldanspruch.

  • Kindergeld ist mindestens ebenso günstig: Für die Einkommensteuer entsteht aus den Freibeträgen kein zusätzlicher Vorteil.
  • Die Freibeträge sind günstiger: Das Finanzamt berücksichtigt sie und rechnet den maßgeblichen Kindergeldanspruch der ermittelten Steuer wieder hinzu. Der zusätzliche Vorteil liegt in der darüber hinausgehenden Steuerentlastung.

Das ist in § 31 Einkommensteuergesetz geregelt. Der Freibetrag von 9.756 Euro ist deshalb weder eine pauschale Steuererstattung noch ein zweiter Auszahlungsbetrag zusätzlich zum vollen Kindergeld.

Warum gibt es keine allgemeine Bruttogrenze?

Für den Vergleich zählt die konkrete Einkommensteuerberechnung. Bruttolohn und zu versteuerndes Einkommen sind unterschiedliche Größen: Abziehbare Aufwendungen, die Veranlagung der Eltern, die Zahl der Kinder und die Anspruchsmonate beeinflussen das Ergebnis.

Ein ausdrücklich begrenztes BMF-Beispiel

Die Datensammlung zur Steuerpolitik 2026 nennt für Ehegatten mit einem Alleinverdiener und einem Kind 103.983 Euro Jahresbruttolohn beziehungsweise 86.136 Euro zu versteuerndes Einkommen als Grenze, ab der die Freibeträge im dortigen Modell dauerhaft günstiger sind.

Das Beispiel verwendet bestimmte Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge. Es ist keine persönliche Einkommensgrenze für alle Familien; etwa bei zwei Verdienenden oder anderen Abzügen kann der Vergleich anders ausfallen. Quelle: BMF-Datensammlung 2026, Tabelle 2.8.3, gedruckte Seite 57 (PDF).

Kindergeld rechtzeitig beantragen

Auch bei höherem Einkommen ist es sinnvoll, einen bestehenden Kindergeldanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Das Kindergeld wird im laufenden Jahr gezahlt; die Günstigerprüfung erfolgt später bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Anleitung zum Kindergeldantrag führt zum kostenlosen offiziellen Antrag und erklärt die Zahlungsfrist.

Die monatliche Leistung und ihre Anpassung finden Sie im Artikel Kindergeld 2026: 259 Euro pro Kind. Die konkrete steuerliche Behandlung ergibt sich aus Ihrer Einkommensteuerveranlagung.

Bei dieser Aktualisierung wurden die Freibeträge 2026, die Günstigerprüfung und die Annahmen des BMF-Beispiels anhand der jeweils verlinkten Primärquellen geprüft. Dieses private Informationsangebot trifft keine Entscheidung über Ihren Antrag.